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// Pflichten, Regelwerke & Nachweise

Was hinter unseren Nachweisen steht.

Abbruch und Sanierung sind streng reguliert — zu Recht. Hier erklären wir die wichtigsten Regelwerke in Klartext: was sie verlangen, was das für Sie als Auftraggeber bedeutet und wie wir die Pflichten für Sie erfüllen.

Neu seit Dezember 2024 — GefStoffV-Novelle

Gebäude vor Baujahr 1993? Dann gilt jetzt die Asbestvermutung.

Die novellierte Gefahrstoffverordnung verpflichtet Veranlasser — also Bauherren und Auftraggeber — vor Bau- und Abbrucharbeiten alle vorhandenen Informationen zum Gebäude weiterzugeben. Liegt nichts vor, muss vor Eingriffen in die Substanz erkundet werden. Wir prüfen Ihr Objekt, veranlassen das Gutachten und übernehmen Anzeige und Dokumentation.

31.10.1993
Stichtag Asbestverbot — davor gilt die Vermutungsregel
9,4 Mio.
Wohngebäude (1950–1989) in Deutschland mit möglichem Asbest
≈ 100.000
Berliner Wohnungen gelten als asbestbelastet
7 Tage
übliche Vorlauffrist der LAGetSi-Anzeige in Berlin

// Pflichten im Projektverlauf

Wer baut, trägt Pflichten. Wir tragen sie mit.

  1. 01 · Vor der PlanungBaujahr < 1993?

    Informations- & Mitwirkungspflicht

    Baujahr und vorhandene Schadstoff-Informationen zusammenstellen; bei Substanzeingriffen in Gebäuden vor Baujahr 1993 Erkundung bzw. Schadstoffgutachten veranlassen (GefStoffV).

  2. 02 · Vor der Ausführungi. d. R. 7 Tage Vorlauf

    Anzeigen & Vorankündigung

    Asbestarbeiten beim LAGetSi anzeigen; bei größeren Baustellen Vorankündigung und SiGe-Plan nach BaustellV. Wir übernehmen Fristen und Formulare.

  3. 03 · Während der Ausführunglaufend

    Getrenntsammlung & Dokumentation

    Bau- und Abbruchabfälle sortenrein trennen (GewAbfV), Schwarzbereich und Schutzmaßnahmen einhalten (TRGS 519), Arbeitsfortschritt dokumentieren.

  4. 04 · Zum Abschlusszur Übergabe

    Freimessung & Nachweiskette

    Freimessung nach Sanierungsarbeiten, Entsorgungsnachweise und Wiegescheine nach KrWG — vollständig geordnet zur Abnahme übergeben.

Themenfeld 01

Gefahrstoffe & Asbest

4 Regelwerke

Asbest, künstliche Mineralfasern und andere Schadstoffe stecken in Millionen Bestandsgebäuden. Diese Regeln bestimmen, wer daran arbeiten darf — und wie.

GefStoffV 2024

Asbestvermutung für Gebäude vor 1993

Die novellierte Gefahrstoffverordnung (in Kraft seit Dezember 2024) verankert die Vermutungsregel: Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist davon auszugehen, dass Asbest verbaut sein kann. Der Veranlasser — also Bauherr oder Auftraggeber — muss vorhandene Informationen (Baujahr, bekannte Gutachten) vor Beginn der Arbeiten an die ausführenden Firmen weitergeben (Informations- und Mitwirkungspflicht).

Für Sie heißt das: Für jedes Objekt vor Baujahr 1993 gilt: erst klären, dann bohren, fräsen oder abbrechen. Fehlen belastbare Informationen, veranlassen wir die Erkundung — und übernehmen Anzeige und Dokumentation gleich mit.

Ratgeber: Asbest erkennen

TRGS 519

Asbest: Sachkunde, Anzeige & Freimessung

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 regelt alle Arbeiten an asbesthaltigen Materialien: Sachkunde, Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, Schutzmaßnahmen (Schwarzbereich, Unterdruck), Freimessung und Entsorgung. Zuletzt geändert im Februar 2025 — u. a. mit erweiterten emissionsarmen Verfahren für asbesthaltige Kleber, Putze und Spachtelmassen sowie der namentlichen Nennung der Beschäftigten in der Anzeige.

Für Sie heißt das: Arbeiten an Asbest dürfen nur sachkundige Fachbetriebe ausführen. Wir erfüllen die TRGS 519 vollständig und übernehmen die Anzeige beim LAGetSi Berlin für Sie.

Asbestsanierung ansehen

TRGS 521

Künstliche Mineralfasern (KMF)

Regelt Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an alter Mineralwolle (bis ca. 2000 verbaut), die als krebsverdächtig eingestuft ist: faserarmes Arbeiten, PSA und deklarierte Entsorgung in Big Bags.

Für Sie heißt das: Alte Dämmwolle gehört nicht in den Container. Wir bauen KMF regelkonform aus und entsorgen mit Nachweis.

Schadstoffsanierung ansehen

LAGetSi

Anzeigepflichten in Berlin

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ist in Berlin zuständig für Anzeigen nach Gefahrstoffrecht — u. a. Asbestarbeiten (in der Regel 7 Tage vor Beginn).

Für Sie heißt das: Fristen und Formulare übernehmen wir; Sie erhalten Kopien aller Anzeigen für Ihre Unterlagen.

Themenfeld 02

Abfall, Entsorgung & Recycling

3 Regelwerke

Beim Bauen ist der Bauherr Abfallerzeuger — und haftet für den Verbleib jeder Tonne. Diese Regeln machen aus Bauschutt einen dokumentierten Stoffstrom.

KrWG

Kreislaufwirtschaftsgesetz & Nachweispflicht

Das KrWG verpflichtet Abfallerzeuger — beim Bauen ist das der Bauherr — zur ordnungsgemäßen Verwertung und zum Nachweis über den Verbleib der Abfälle (Entsorgungsnachweis, Wiegescheine, AVV-Schlüssel).

Für Sie heißt das: Ohne saubere Nachweise haften Sie für illegal entsorgten Bauschutt. Bei uns erhalten Sie zu jedem Projekt die vollständige Nachweiskette — unaufgefordert.

Ratgeber: Entsorgungsnachweis

GewAbfV

Gewerbeabfallverordnung: Getrenntsammlung

Die GewAbfV schreibt vor, Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu erfassen (u. a. Beton, Ziegel, Metalle, Holz, Glas, Kunststoffe) — Ziel ist eine hohe Verwertungsquote.

Für Sie heißt das: Sortenreine Trennung direkt an der Quelle senkt Ihre Entsorgungskosten und ist Pflicht. Unsere Containerlogistik ist darauf ausgelegt.

EBV

Ersatzbaustoffverordnung: Recycling mit System

Seit August 2023 regelt die Ersatzbaustoffverordnung bundeseinheitlich, wie mineralische Abfälle (Beton, Ziegel, Boden) aufbereitet und als Ersatzbaustoffe wieder eingesetzt werden. Zusammen mit Instrumenten wie dem Pre-Demolition-Audit (DIN SPEC 91484) wird zirkuläres Bauen zunehmend Vergabekriterium öffentlicher Ausschreibungen.

Für Sie heißt das: Verwertungsorientierter Rückbau ist kein Öko-Bonus, sondern senkt Entsorgungskosten und erfüllt Ausschreibungsanforderungen. Wir trennen so, dass Ihre Stoffströme verwertbar bleiben.

Ratgeber: Rückbau & Recycling

Themenfeld 03

Baustelle, Vertrag & Ausführung

3 Regelwerke

Von der Vorankündigung bis zur Abnahme: Diese Regeln definieren, wie professionell ausgeschriebene Bauleistungen ausgeführt und abgerechnet werden.

BaustellV

Baustellenverordnung & SiGeKo

Regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen: Vorankündigung, SiGe-Plan und Koordinator bei größeren oder gefährlichen Vorhaben.

Für Sie heißt das: Wir melden an, koordinieren mit Ihrem SiGeKo und dokumentieren die Umsetzung auf der Baustelle.

VOB/C

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die VOB/C (ATV DIN 18299 ff., u. a. DIN 18459 Abbruch, DIN 18340 Trockenbau, DIN 18363 Maler, DIN 18365 Boden) definiert Ausführung und Abrechnung je Gewerk.

Für Sie heißt das: Unsere Angebote und Aufmaße folgen der VOB — ausschreibungskonform, LV-basiert und damit auch für öffentliche Auftraggeber geeignet.

Leistungen ansehen

DIN 18365

Belegreife & CM-Messung

Die ATV DIN 18365 verpflichtet den Bodenleger, den Untergrund zu prüfen — insbesondere die Restfeuchte des Estrichs (CM-Messung) — bevor verlegt wird.

Für Sie heißt das: Wir messen und dokumentieren jede Fläche vor der Verlegung. Das schützt Ihren Boden und Ihre Gewährleistung.

Ratgeber: CM-Messung
Regal mit Schutzhelmen — Arbeitsschutz und Dokumentation auf der Baustelle

„Regelwerke sind kein Papierkram — sie sind die Grenze zwischen Ihrer Haftung und unserer Verantwortung.“

Imperial Basselin — Projektpraxis

Häufige Fragen von Bauherren

5 Antworten
01Ab welchem Baujahr muss ich mit Asbest rechnen?
Bei allen Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993. Seit der GefStoffV-Novelle (Dezember 2024) gilt für diese Gebäude die Vermutungsregel: Asbest ist anzunehmen, bis eine Erkundung das Gegenteil belegt. Typische Fundorte sind Fassaden- und Dachplatten, Fußbodenkleber, Putze und Spachtelmassen.
02Ist eine Asbestsanierung meldepflichtig?
Ja. Arbeiten an Asbest müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden — in Berlin dem LAGetSi, in der Regel mindestens 7 Tage vor Beginn. Die Anzeige übernehmen wir als ausführender Fachbetrieb; Sie erhalten Kopien für Ihre Unterlagen.
03Darf ich Asbest selbst entfernen?
Nein — Arbeiten an asbesthaltigen Materialien sind Fachbetrieben mit Sachkunde nach TRGS 519 vorbehalten. Unsachgemäßes Entfernen setzt Fasern frei, gefährdet Gesundheit und Nachbarschaft und kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
04Wer trägt die Kosten von Schadstoffgutachten und Sanierung?
Grundsätzlich der Eigentümer bzw. Bauherr als Veranlasser. Bei vermieteten Objekten dürfen die Kosten nicht auf Mieter umgelegt werden. Ein frühes Gutachten (meist wenige hundert bis wenige tausend Euro) verhindert dagegen zuverlässig Baustopps und ungeplante Nachträge.
05Welche Nachweise muss ich als Bauherr aufbewahren?
Die vollständige Entsorgungskette: Entsorgungsnachweise, Übernahme- und Wiegescheine mit AVV-Schlüsseln, bei Schadstoffen zusätzlich Anzeige und Freimessprotokoll. Wir übergeben diese Dokumente zu jedem Projekt unaufgefordert und geordnet.

// Sonstiges

Unsicher, welche Pflichten Ihr Projekt betreffen?

Nennen Sie uns Objekt und Vorhaben — wir sagen Ihnen, welche Anzeigen, Gutachten und Nachweise nötig sind, und übernehmen sie im Auftrag gleich mit.

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